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   BSG, 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R   

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BSG, 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R (https://dejure.org/2013,45683)
BSG, Entscheidung vom 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R (https://dejure.org/2013,45683)
BSG, Entscheidung vom 30. Oktober 2013 - B 12 R 14/11 R (https://dejure.org/2013,45683)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - fehlerhafte Ermessensausübung des Rentenversicherungsträgers - kein Vorliegen eines Ermessens- bzw Abwägungsdefizits bei Kenntnis der Rücknahmetatsachen oder grob fahrlässiger Unkenntnis

  • openjur.de

    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts; fehlerhafte Ermessensausübung des Rentenversicherungsträgers; kein Vorliegen eines Ermessens- bzw Abwägungsdefizits bei Kenntnis der Rücknahmetatsachen oder grob fahrlässiger Unkenntnis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 106 Abs 1 S 1 SGB 6, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 2 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 1 SGB 10
    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - fehlerhafte Ermessensausübung des Rentenversicherungsträgers - kein Vorliegen eines Ermessens- bzw Abwägungsdefizits bei Kenntnis der Rücknahmetatsachen oder grob fahrlässiger Unkenntnis

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des nachträglichen Einbehalts rückständiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

  • rewis.io

    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - fehlerhafte Ermessensausübung des Rentenversicherungsträgers - kein Vorliegen eines Ermessens- bzw Abwägungsdefizits bei Kenntnis der Rücknahmetatsachen oder grob fahrlässiger Unkenntnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des nachträglichen Einbehalts rückständiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 21.06.2001 - B 7 AL 6/00 R

    Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Zukunft

    Auszug aus BSG, 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R
    Aus den Urteilen des BSG vom 21.3.1990 (SozR 3-1300 § 45 Nr. 2) und 21.6.2001 (B 7 AL 6/00 R - Die Beiträge Beilage 2002, 294 = Juris) ergebe sich nämlich, dass Verwaltungsverschulden bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 45 SGB X kein wesentlicher Umstand sei, der zwingend mitberücksichtigt werden müsse.

    (2) Mit Urteil vom 21.6.2001 hat es derselbe Senat des BSG in einem um die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld geführten Rechtsstreit nicht beanstandet, wenn die Behörde den Umstand, dass die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides auf einen eigenen Fehler zurückgehe, bei der Ermessensprüfung nicht beachtete (B 7 AL 6/00 R - Juris RdNr 27) .

    Im Rahmen seiner vorangegangenen Darlegungen zur Vertrauensschutzprüfung nach § 45 Abs. 2 S 1 SGB X hat der 7. Senat eine Stärkung des Vertrauens in den Bestand einer fehlerhaften Leistungsbewilligung allenfalls dann für möglich gehalten, wenn einer Behörde über den bloßen Fehler bei der ursprünglichen Bewilligung hinaus noch weitere Fehler - mit der Folge der Vertiefung oder Perpetuierung des ursprünglich gemachten Fehlers durch zusätzliches Verwaltungshandeln - unterlaufen sind (B 7 AL 6/00 R - Juris RdNr 25) .

    Zutreffend weist die Beklagte deshalb - unter Bezugnahme auf das Urteil des 7. Senats des BSG vom 21.6.2001 (B 7 AL 6/00 R - Juris RdNr 24; vgl auch schon BSG SozR 3-3100 § 85 Nr. 1 S 3) - darauf hin, dass Fehler der Verwaltung den Regelfall der Anwendung des § 45 SGB X darstellen und nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu dieser Aufhebungsvorschrift ein solchermaßen von der Behörde verursachter rechtswidriger Zustand grundsätzlich - unter näher bestimmten Voraussetzungen - auch wieder beseitigt werden können soll.

    Würde jeder im Bereich der Verwaltung auftretende Fehler zu einem schutzwürdigen Vertrauen des durch den Verwaltungsakt Begünstigten führen, bedürfte es der Norm des § 45 SGB X letztlich gar nicht; eine solche Konstruktion liefe der Zielsetzung des § 45 SGB X, einen rechtswidrigen Zustand auch wieder beseitigen zu können, zuwider (vgl BSG Urteil vom 21.6.2001 - B 7 AL 6/00 R - Juris RdNr 24) .

  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 112/88

    Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X bei der Erstattung von

    Auszug aus BSG, 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R
    Aus den Urteilen des BSG vom 21.3.1990 (SozR 3-1300 § 45 Nr. 2) und 21.6.2001 (B 7 AL 6/00 R - Die Beiträge Beilage 2002, 294 = Juris) ergebe sich nämlich, dass Verwaltungsverschulden bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 45 SGB X kein wesentlicher Umstand sei, der zwingend mitberücksichtigt werden müsse.

    (1) Nach einem Urteil des 7. Senats des BSG vom 21.3.1990 in einem um die Erstattung von Arbeitslosenhilfe nach § 50 Abs. 2 SGB X geführten Rechtsstreit ist es nicht iS von § 45 Abs. 1 SGB X ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde dem Gesichtspunkt eigenen (Verwaltungs)Verschuldens keine Bedeutung beigemessen hat (SozR 3-1300 § 45 Nr. 2 S 15) .

    Offenbleiben kann auch, ob ein grober Fehler der Verwaltung (allein oder in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten) ohne gleichzeitiges Verschulden des Begünstigten zu einer Vertrauensschutzabwägung und sodann Ermessensausübung zu dessen Gunsten führen kann oder sogar muss (so etwa Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 65; Schütze in von Wulffen, SGB X, aaO, § 45 RdNr 90, unter Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2; zur Berücksichtigung von groben Fehlern der Verwaltung bei der Vertrauensschutzprüfung vgl auch BSGE 81, 156, 161 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 37 S 118, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr des BSG) .

  • BSG, 05.11.1997 - 9 RV 20/96

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden

    Auszug aus BSG, 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R
    Offenbleiben kann auch, ob ein grober Fehler der Verwaltung (allein oder in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten) ohne gleichzeitiges Verschulden des Begünstigten zu einer Vertrauensschutzabwägung und sodann Ermessensausübung zu dessen Gunsten führen kann oder sogar muss (so etwa Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 65; Schütze in von Wulffen, SGB X, aaO, § 45 RdNr 90, unter Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2; zur Berücksichtigung von groben Fehlern der Verwaltung bei der Vertrauensschutzprüfung vgl auch BSGE 81, 156, 161 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 37 S 118, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr des BSG) .
  • VGH Bayern, 15.03.2001 - 7 B 00.107

    Rücknahme eines Förderbescheides und die Rückforderung von Fördermitteln

    Auszug aus BSG, 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R
    Kann also wegen dieser Ausrichtung des § 45 SGB X ein "normaler" Fehler der Verwaltung allein in Anwendung von § 45 Abs. 2 S 1 SGB X die Annahme schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigten in den Fortbestand eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nicht rechtfertigen, so muss das umso mehr gelten, wenn in den Fällen des § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 3 SGB X zu der Verantwortlichkeit der Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts eine solche des Begünstigten hinzutritt (vgl entsprechend - zu § 48 Abs. 2 S 3 Nr. 2 und Nr. 3 BayVwVfG - BayVGH NVwZ 2001, 931, 932 f) ; § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 3 SGB X ordnet in solchen Fällen den Ausschluss von Vertrauensschutz explizit an, weil der Begünstigte (gerade) im Hinblick auf sein vorwerfbares Verhalten die ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung nicht soll behalten dürfen.
  • BSG, 16.06.1999 - B 9 V 15/98 R

    Kriegsopferversorgung - sowjetische Besatzungszone - Verwaltungsentscheidung -

    Auszug aus BSG, 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R
    Zutreffend weist die Beklagte deshalb - unter Bezugnahme auf das Urteil des 7. Senats des BSG vom 21.6.2001 (B 7 AL 6/00 R - Juris RdNr 24; vgl auch schon BSG SozR 3-3100 § 85 Nr. 1 S 3) - darauf hin, dass Fehler der Verwaltung den Regelfall der Anwendung des § 45 SGB X darstellen und nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu dieser Aufhebungsvorschrift ein solchermaßen von der Behörde verursachter rechtswidriger Zustand grundsätzlich - unter näher bestimmten Voraussetzungen - auch wieder beseitigt werden können soll.
  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 9 AS 1742/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - tatsächliche Aufwendungen - Kosten

    Dabei steht es der Behörde - in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens - grundsätzlich frei zu entscheiden, auf welche der abwägungsrelevanten Umstände sie die zu treffende Ermessensentscheidung im Ergebnis stützen möchte (BSG, Urteil vom 30.10.2013, - B 12 R 14/11 R -, juris).
  • LSG Hessen, 20.03.2024 - L 5 R 121/23

    Rentenrückzahlung wegen grober Fahrlässigkeit

    Stellt nämlich die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts einen eigenen Fehler in die Interessenabwägung nicht mit ein, so liegt ein Ermessens- bzw. Abwägungsdefizit nicht vor, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013, B 12 R 14/11 R, SozR 4-1300 § 45 Nr. 15).
  • LSG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - L 9 SO 19/19

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Behördliches Verschulden ist als abwägungsrelevanter Belang in die Ermessensentscheidung über die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 2 S 3 SGB X regelmäßig auch dann einzustellen, wenn es sich nicht um einen groben Fehler handelt (entgegen BSG vom 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R = SozR 4-1300 § 45 Nr. 15).

    Im Hinblick auf den richterlichen Hinweis vom 28. Oktober 2022 (Bl. 121 der Gerichtsakte), das in die Ermessenserwägungen erhebliches Eigenverschulden der Behörde einzustellen gewesen wäre, nimmt er auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 R 14/11 R - Bezug.

    Soweit das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2013 - B 12 R 14/11 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 15, juris Rn. 35 den Rechtssatz aufgestellt hat, dass ein Ermessens- bzw. Abwägungsdefizit nicht vorliege, wenn die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts einen eigenen "normalen" Fehler in die Interessenabwägung nicht mit einstelle, sofern der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, folgt der Senat dem nicht.

    Er weicht im Grundsätzlichen von der Entscheidung des 12. Senats des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 2013 - B 12 R 14/11 R ab.

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